c) Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer den Entwurf des Entscheides zu und erteilte ihm die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im Entscheid führt sie aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme keine neuen Argumente vorgebracht habe, welche sie dazu veranlassten, ihre Beurteilung zu ändern. Zwar mache er geltend, dass sämtliche Gebäude- und Grenzabstände eingehalten seien, sich kein wirtschaftlicher Mehrgewinn ergebe und dass die Umnutzung überdies die Idee des verdichteten Bauens verfolge. Aus diesen Argumenten werde jedoch keine Ausnahmesituation ersichtlich. Vielmehr befinde sich die Bauherrschaft in keiner anderen Situation als alle anderen Grundeigentümer.