Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.7 Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand der Betroffenen auseinander setzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.8