b) Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV4, Art. 26 Abs. 2 KV5, Art. 21 ff. VRPG6). Aus diesem Grundsatz leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Ein Entscheid muss so verfasst sein, dass die Betroffenen ihn sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.7 Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.