1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Baubewilligungsbehörde gehe im Gesamtbauentscheid auf verschiedene von ihm vorgebrachte Begründungen nicht ein. Im Entscheid sei mit keinem Wort thematisiert worden, dass in der Nachbarschaft die