4. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 26. Mai 2015 und die Erteilung der Baubewilligung. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten sowie die Stellungnahme der Vorinstanz ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen