Mit Gesamtbauentscheid vom 26. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz für die Umnutzung des Geräteraumes zu Wohnraum den Bauabschlag und verfügte ein sofortiges Benützungsverbot. Zudem ordnete sie unter Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheides an. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 110/2015/83 3