Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teile das Bauinspektorat dem Beschwerdeführer mit, dass der Gemeinderat in Aussicht gestellt habe, die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützungsziffer nicht zu erteilen und den Bauabschlag zu verfügen. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zum Entwurf des Bauentscheides zu äussern. Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Mit Gesamtbauentscheid vom 26. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz für die Umnutzung des Geräteraumes zu Wohnraum den Bauabschlag und verfügte ein sofortiges Benützungsverbot.