3. Am 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Projektänderung mit Ausnahmegesuch ein unter anderem für den Ausbau des Geräteraumes als Wohnraum sowie für die Anpassung der Fenstergrösse an der Nordfassade. Auf die Publikation des Bauvorhabens wurde gemäss Art. 24 BewD2 verzichtet. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teile das Bauinspektorat dem Beschwerdeführer mit, dass der Gemeinderat in Aussicht gestellt habe, die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützungsziffer nicht zu erteilen und den Bauabschlag zu verfügen.