Auf Grund dieser Abweichungen von der Baubewilligung forderte das Bauinspektorat den Beschwerdeführer auf, Unterlagen für die Projektänderung bis Ende August 2014 einzureichen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 erläuterte das Bauinspektorat dem Beschwerdeführer, dass das Bauprojekt wegen der vorgenommenen Umnutzung des Geräteraumes in Wohnraum die zulässige Ausnützungsziffer überschreite. Es forderte ihn daher auf, ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 26 BauG1 einzureichen. Gleichzeitig wies es auf die Voraussetzungen hin, welche für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sein müssen.