BSG 154.21) RA Nr. 110/2015/82 25 zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführern die Parteikosten von Fr. 9'322.10 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 20. Mai 2015 wird mit Ausnahme von Ziffer 4.2 (Kosten) aufgehoben. Dem Baugesuch vom 7. Dezember 2012 wird der Bauabschlag erteilt.