Im Übrigen würde der Abbruch der Mauer zur Herstellung von genügend grossen Sichtweiten nicht ausreichen, da auch der Zaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführer die Sicht auf das Trottoir und die Fahrbahn der J.________strasse beeinträchtigt. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob auch die Bepflanzung sichtbehindernd ist. Der Strassenanschluss für die Einstellhallenein- und -ausfahrt kann deshalb am geplanten Standort nicht bewilligt werden. Die Strassenanschlussbewilligung wurde deshalb zu unrecht erteilt. Aus diesem Grund muss die Gesamtbewilligung aufgehoben werden. 8. Kosten