10 Abs. 2 BewD). Der Beschwerdegegner hat einen (unbeglaubigten) Plan des Vermessungsamts der Stadt Bern eingereicht. Danach befindet sich die Mauer zwar grösstenteils auf dem Baugrund und nur zu einem kleinen Teil auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdegegners, sondern auf der Grenze der beiden Nachbargrundstücke steht. Gemäss Art. 670 ZGB52 besteht daher die Vermutung, die fragliche Mauer sei im Miteigentum der Nachbarn. Ohne Zustimmung der Beschwerdeführer kann die Mauer somit nicht abgebrochen werden.