d) Über Privatrechte wird im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht entschieden. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht wird jedoch durchbrochen, wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche Tatbestände voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt. In solchen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde oder die Beschwerdeinstanz das Bestehen und den Umfang des fraglichen Rechts vorfrageweise prüfen.51 So ist zum Beispiel beim Bauen auf fremdem Grund das Einverständnis des Grundeigentümers erforderlich (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD).