nicht vollständig auf dem Grundstück des Beschwerdegegners, sondern auf der Grenze der beiden benachbarten Grundstücke stehe. Es bestehe deshalb Miteigentum. Im Weiteren sei ein Teilabbruch der Mauer ungeeignet, die erforderlichen Knotensichtweiten sicherzustellen, da es auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Eibe im Sichtfeld habe.