Der Beschwerdegegner reichte deshalb mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 eine Projektänderung ein (Eingangsstempel Rechtsamt BVE vom 17. Dezember 2015). Er beabsichtigt, die Mauer im interessierenden Bereich auf die maximale Höhe von 60 cm abbrechen zu lassen, so dass die Sichtweiten eingehalten werden können. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Beschwerdegegner sei nicht berechtigt, die Umfriedungsmauer abzubrechen, da diese 49 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 7 50 VSS SN 640 050, Tabelle 2 RA Nr. 110/2015/82 23