c) Aufgrund der Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins wurde die Rüge, der Hydrant sei nicht richtig eingetragen, fallengelassen. Hingegen wurde festgestellt, dass beim Strassenanschluss an die J.________strasse die erforderlichen Sichtweiten nicht eingehalten werden können, weil die Gartenmauer zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück die Sicht behindert. Der Beschwerdegegner reichte deshalb mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 eine Projektänderung ein (Eingangsstempel Rechtsamt BVE vom 17. Dezember 2015).