a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kreuzen von Fahrzeugen im Zufahrtsbereich sei nicht möglich, weil die Zufahrt durch einen Hydranten verengt werde. Dessen Position sei in den Bauplänen nicht richtig eingezeichnet. Zudem werde die Einsicht in die J.________strasse durch die Grenzmauer verunmöglicht. Weder auf das eine noch das andere Argument sei in der Gesamtbewilligung eingegangen worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, das städtische Amt für Verkehrsplanung habe auf einer Zufahrtsbreite von 5.80 m bestanden, damit das Kreuzen zweier Fahrzeuge gewährleistet sei. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden und der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.