Die BVE hat keinen Anlass, an den fachkundigen Ausführungen der Vertreter der P.________ AG und des Amts für Umweltschutz der Stadt Bern zu zweifeln. Da die Immissionsgrenzwerte an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume durch gestalterische Massnahmen am Gebäude eingehalten werden können, steht der Baubewilligung unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes nichts entgegen.