Dies stellt eine zulässige gestalterische Massnahme am Gebäude dar. Wie die Vertreter der P.________ AG und des Amts für Umweltschutz am Augenschein erläutert haben, kann damit die Lärmbelastung um bis maximal 3 dB(A) vermindert werden. Dies hängt gemäss den Erläuterungen des Vertreters des Amts für Umweltschutz der Stadt Bern damit zusammen, dass der Einfallswinkel des Lärms dadurch halbiert wird.47 Die SKB hat keine Einwände, da eine ortsbildverträgliche Gestaltung möglich ist.48