Die von rund der Hälfte aller Kantone angewandte «Lüftungsfensterpraxis», wonach die Grenzwerte nur an einem Fenster einzuhalten sind, ist nicht zulässig, da sie zu einer unzulässigen Aushöhlung des Gesundheitsschutzes führt.46 Es ist deshalb fraglich, ob der im Bericht Aussenlärmuntersuchung vorgeschlagene Einbau von Lüftungsfenstern eine zulässige Massnahme ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil der Beschwerdegegner den Einbau transparenter, schalldichter Schilder seitlich vor den betroffenen Fenstern plant. Dies stellt eine zulässige gestalterische Massnahme am Gebäude dar.