Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Immissionsgrenzwerte für Lärm bei Neubauten grundsätzlich an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Die von rund der Hälfte aller Kantone angewandte «Lüftungsfensterpraxis», wonach die Grenzwerte nur an einem Fenster einzuhalten sind, ist nicht zulässig, da sie zu einer unzulässigen Aushöhlung des Gesundheitsschutzes führt.46 Es ist deshalb fraglich, ob der im Bericht Aussenlärmuntersuchung vorgeschlagene Einbau von Lüftungsfenstern eine zulässige Massnahme ist.