Angesichts des Umstandes, dass die Immissionsgrenzwerte nicht nur auf der Nord-, sondern auch auf der ganzen Ost- und Westseite überschritten sind, lässt sich dadurch jedoch nicht vermeiden, dass lärmempfindliche Räume auf den lärmexponierten Seiten angeordnet werden. Die Aussage im Bericht Aussenlärmuntersuchung, die Grundrisse seien weitgehend optimiert, trifft deshalb zu. Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Immissionsgrenzwerte für Lärm bei Neubauten grundsätzlich an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden.