e) Der Beschwerdegegner hat von der Möglichkeit der zweckmässigen Anordnung der Räume insofern Gebrauch gemacht, als er die Badezimmer auf die Nordseite verlegt hat und auf der strassenseitigen Fassade keine Fenster lärmempfindlicher Räume plant. Eine weitere Optimierung des Grundrisses wäre zwar theoretisch möglich. Angesichts des Umstandes, dass die Immissionsgrenzwerte nicht nur auf der Nord-, sondern auch auf der ganzen Ost- und Westseite überschritten sind, lässt sich dadurch jedoch nicht vermeiden, dass lärmempfindliche Räume auf den lärmexponierten Seiten angeordnet werden.