Auf welche Weise es gelingt, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten, ist grundsätzlich unerheblich.43 Das Gesetz nennt als erste Massnahme die zweckmässige Anordnung der Räume. Das bedeutet, dass die Grundrisse so gestaltet werden, dass die lärmempfindlichen Wohnräume auf der ruhigen Seite des Gebäudes und die lärmunempfindlichen Räume auf der lärmigen Seite des Gebäudes angeordnet werden. Als zusätzliche Schallschutzmassnahmen kommen bauliche oder gestalterische Massnahmen in Frage.