Nach Art. 8 USG gilt der Grundsatz, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden sollen. Dieser Grundsatz beruht auf der Erkenntnis, dass einzelne Belastungen der Umwelt häufig für sich alleine betrachtet von geringer Bedeutung sind, aber durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können. Möglich sind kumulative Effekte (bei denen sich die Wirkungen verschiedener Einwirkungen summieren), synergistische Effekte (bei denen sich die Wirkungen verschiedener Einwirkungen über die blosse Summierung hinaus verstärken) und Rückkoppelungseffekte, die Auswirkungen auf andere Umweltbereiche haben.38