b) Der Beschwerdegegner reichte im Baubewilligungsverfahren einen Bericht der P.________ AG zur Aussenlärmuntersuchung ein. Darin wurden die massgeblichen Lärmquellen ermittelt. Da die Bauparzellen gemäss Lärmbelastungskataster nicht von übermässigem Fluglärm betroffen sind,37 wurde zu Recht auf eine Beurteilung des Fluglärms verzichtet. Beurteilt wurden neben dem Strassenlärm auch der Parkplatzlärm und der Lärm von der Tennisanlage.