a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baubewilligung könne wegen der Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte nicht erteilt werden. Nach dem Lärmgutachten der Firma P.________ AG würden die Immissionsgrenzwerte an der Ostseite des Gebäudes um 3 dB(A) überschritten. Mit dem Einbau von Lüftungsfenstern oder dem Anbringen von schalldichten Schildern seitlich vor den Fenstern an den Westund Ostfassaden könnte gemäss Gutachten die Lärmbelastung um 2 bis 3 dB(A) verringert RA Nr. 110/2015/82 18