Sie gelten deshalb als zusammengebaut und sind folglich als ein einziger Baukörper zu behandeln. Die massgebliche Längsseite verläuft deshalb entlang der J.________strasse. Gegenüber der J.________strasse gilt der Strassenabstand. Dieser ersetzt den reglementarischen grossen Grenzabstand. Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners muss daher lediglich auf der Rückseite des Gebäudes den grossen Grenzabstand einhalten. Dieser ist eingehalten. Da das Gebäude der Beschwerdeführer an der Grenze steht, darf die Einstellhallenzufahrt ohne ihre Zustimmung angebaut werden (Art. 35 Abs. 2 BO). Im Übrigen wird der kleine Grenzabstand von 5 m eingehalten. 6. Lärmschutz