d) Da im vorliegenden Fall keine maximale Gebäudelänge festgelegt ist, gilt laut Art. 46 Abs. 1 BO ein grosser Grenzabstand von 11 m. Zudem sind zwei grosse Grenzabstände vorgeschrieben. Laut Art. 33 Abs. 1 BO bezeichnet der grosse Grenzabstand die kürzeste, rechtwinklig und horizontal zur Fassade gemessene Entfernung der Längsseiten der Gebäude oder Gebäudegruppe von der Grundstücksgrenze. Die Liegenschaften J.________strasse 68 und 70 werden auch künftig durch einen Zwischenbau verbunden sein (Einstellhallenzufahrt). Sie gelten deshalb als zusammengebaut und sind folglich als ein einziger Baukörper zu behandeln.