Es gelten deshalb die baupolizeilichen Masse dieser Bauklasse. Welche Gebäudelängen und -tiefen zulässig sind, ergibt sich direkt aus dem Bauklassenplan. Die baupolizeilichen Masse der umliegenden Bauten sind somit unerheblich. Für das Baugrundstück sind gemäss Bauklassenplan weder eine maximale Gebäudelänge noch eine maximale Gebäudetiefe 35 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 36 Vgl. dazu VGE 2014.257 vom 21.07.2015 E. 4 mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2015/82 17