57 Abs. 1 und 2 BO zulässig. In diesem Fall gelten die baupolizeilichen Masse der dem bestehenden Gebäude entsprechenden Bauklasse (Art. 57 Abs. 4 BO). Die Liegenschaften J.________strasse 68 und 70 werden durch einen Zwischenbau verbunden. Sie gelten deshalb nicht nur gemäss Praxis der Stadt Bern, sondern auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als zusammengebaut.36 Da die Liegenschaft der Beschwerdeführer drei Geschosse aufweist, ist gemäss Praxis der Stadt Bern für den ganzen Gebäudekomplex die Bauklasse 3 massgebend. Es gelten deshalb die baupolizeilichen Masse dieser Bauklasse.