c) Der Bauklassenplan bestimmt das Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks (Art. 44 BO). Das Bauvorhaben liegt in der Bauklasse E (Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur). Gemäss Art. 56 Abs. 1 BO hat sich ein Neu- oder Umbau an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten. In der Regel wird somit ein Gebäude am gleichen Standort und mit gleichem Volumen wieder aufgebaut. In diesem Fall sind die baupolizeilichen Masse des alten Gebäudes massgeblich, d. h. Gebäudelänge und -tiefe sowie Grenzabstände bleiben gleich. Abweichungen von Standort, Volumetrie und Nutzungsmass sind unter den Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 1 und 2 BO zulässig.