Soweit es um die Auslegung von Vorschriften der BO geht ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist deshalb vorab Sache der Stadt Bern zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Im Übrigen stellen sich keine komplexen baupolizeilichen Fragen. Ein Fachbericht der Abteilung Bauen des AGR ist daher im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Sache nicht erforderlich. Der Beweisantrag wird abgewiesen.