b) Nach dem Augenschein beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines Fachberichts zu verschiedenen baupolizeilichen Fragen bei der Abteilung Bauen des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die RA Nr. 110/2015/82 16