Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, das Bauvorhaben verletze den Grenzabstand gegenüber ihrer Liegenschaft, da an beiden Längsseiten der grosse Grenzabstand eingehalten werden müsste. Die Gebäude J.________strasse 68 und 70 seien nicht zusammengebaut. Wenn sie zusammengebaut wären, läge ein unzulässiger Winkelbau vor.