a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das Bauvorhaben verletze die zulässige Gebäudelänge. Die baupolizeilichen Masse in der Bauklasse E hätten sich an der Umgebung zu orientieren. Eigene Abklärungen hätten ergeben, dass auf der Südseite der J.________strasse zwischen Thun- und Jubiläumsplatz kein Gebäude länger als 20 m sei. Dementsprechend habe sich auch der Neubau an der J.________strasse 70 an diese maximale Länge zu halten. Diese werde durch die projektierte Länge von 24.34 m überschritten. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, das Bauvorhaben verletze den Grenzabstand gegenüber ihrer Liegenschaft, da an beiden Längsseiten der grosse Grenzabstand eingehalten werden müsste.