Angesichts der vorhandenen Vielfalt der Dachformen besteht keine Einheitlichkeit, die gewahrt werden müsste. Der Verlauf des Dachfirsts ist deshalb ortsbildverträglich. Für das Orts- und Strassenbild ist auch nicht entscheidend, ob der Neubau längs oder quer zur J.________strasse steht, ob er annähernd quadratisch ist und wie seine Rückseite ausgestaltet ist, da dies vom öffentlichen Raum aus nicht erkennbar ist. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Auslegung und die Anwendung von Art. 6 und 57 BO durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 5. Baupolizeiliche Masse