d) Anlässlich des Augenscheins vom 4. November 2015 erläuterte eine Delegation der SKB die Beurteilung des Vorhabens vor Ort. Zu den Anforderungen bezüglich Einordnung, die sich aus dem Stadt-, Quartier- und Strassenbild ergeben, führt sie aus, Hauptteil sei vorliegend die Strassentypologie, also die Villen mit den Vorgärten. Man befinde sich in einer Erhaltungszone, das bedeute, man wolle den vorhandenen Charakter weiterführen. Am heutigen Gebäude des Beschwerdegegners, der Liegenschaft J.________strasse 70, sehe man deutlich, was nicht gut sei. Insbesondere störten die Parkplätze auf dem Trottoir. Eine Übernahme der Typologie der Liegenschaft Nr. 68 sei sicherlich eine Verbesserung