«Grundsätzlich hält die SKB fest, dass sich die Setzung und Volumetrie des Projekts sowie die Gestaltung des Vorlandes gegenüber der Strasse in den städtebaulichen Kontext einfügen.» Gestützt darauf führte das Bauinspektorat der Stadt Bern in seinem Bericht zum Bauentscheid vom 2. Dezember 2014 aus, die gestalterischen Forderungen der Art. 6 und 57 BO seien erfüllt.30 Die Vorinstanz schloss sich diesen Beurteilungen an. Das Projekt sei deutlich besser als die heute bestehende Situation. Weitergehende Anforderungen seien nicht vorgeschrieben.