Dies bedeutet nach Auffassung der SKB vom Programm her tendenziell eine Übernutzung, unbesehen aller sonstigen baurechtlichen Erwägungen. Dass die Qualität beider Nutzungen und insgesamt des Aussenraums insgesamt unter dieser Konstellation leidet, liegt in der Natur der Sache. Weitere Bemerkungen der SKB: Das Beispiel ist nach Auffassung der SKB typisch für eine Gruppe von Geschäften, in denen mit Hilfe eines Auswahlverfahrens frühzeitig eine akzeptable Grundhaltung hätte ermittelt werden müssen. Ein solches Verfahren hat jedoch nicht stattgefunden. Wesentliche Weichenstellungen waren bereits auf der Voranfragestufe abgeschlossen.