Die Liegenschaften der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners befinden sich gemäss Bauinventar der Stadt Bern24 im Bereich des Ensembles 7 «Obere J.________strasse», gehören aber selber nicht dazu. Ihnen ist auch keine Schutzkategorie (schützenswert oder erhaltenswert) zugewiesen worden. Das Bauinventar der Stadt Bern spricht im Zusammenhang mit der oberen J.________strasse von einem "nicht-Bild" der Strasse. Die Villen auf der Südseite seien durch tiefe, von Mauern und Hecken eingefasste Vorplätze von der Strasse getrennt, ihre Architektur sei nur durch die Türöffnungen einsehbar. Die Bebauung der Nordseite stehe zwar weniger weit entfernt und