23 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.°9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2015/82 12 Art. 57 BO Bauklasse E; Sonderfälle 1 Abweichungen vom Standort und von der Volumetrie sind dann zulässig, wenn a. dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erzielt wird und b. das Nutzungsmass unverändert bleibt. 2 Zusätzlich sind Abweichungen auch vom Nutzungsmass zulässig, sofern die folgenden Ausnützungsziffern nicht überschritten werden: a. 2 Geschosse: 0,5 b. 3 und mehr Geschosse: 0,6 3 (…). 4 (…).»