Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG. Ihr kommt deshalb selbständige Bedeutung zu. In der Bauklasse E gelten zudem folgende Bestimmungen: «Art. 56 BO Bauklasse E; Regel 1 In der Bauklasse E (Erhaltung der bestehenden Bebauungsstruktur) hat sich ein Neu- oder Umbau an den Standort und die Volumetrie des bestehenden Baukörpers zu halten. 2 Unterirdische Abstellplätze und Erweiterungen wie Dachausbauten, Wintergärten nach Artikel 55, Balkone, Anbauten für Treppenhäuser oder Lifte sind unter Vorbehalt der Einordnungsvorschriften von Artikel 6 zulässig.