Die Querstellung des Neubaus und der Verlauf des Dachfirstes verletzten in grundsätzlicher Weise Art. 6 Abs. 1 BO, indem die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht gewahrt blieben. In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2012 habe die SKB zudem empfohlen, auf den geplanten südseitigen Vorbau zu verzichten. Dieser sei jedoch noch Teil des Bauprojekts. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die SKB nach wie vor erhebliche Vorbehalte gegen das Bauprojekt habe, weil sie dieses lediglich dem Grundsatz nach als mit dem städtebaulichen Kontext verträglich erachte.