In die denkmalgeschützten Häuserzeilen zwischen L.________platz und M.________strasse werde mit dieser Gebäudestellung ein städtebaulich völlig neues und sachfremdes Thema eingeführt, das zu einer Verschlechterung gegenüber dem heutigen Zustand führe. Der unüblich und gestalterisch fragwürdig um 90° verdreht auf dem Mansartdach aufgesetzte Dachfirst scheine ausserdem suggerieren zu wollen, dass das Gebäude längs zur J.________strasse stehe. Die Querstellung des Neubaus und der Verlauf des Dachfirstes verletzten in grundsätzlicher Weise Art. 6 Abs. 1 BO, indem die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht gewahrt blieben.