57 BO als erfüllt, sei deshalb nicht statthaft. Noch am 27. Juni 2013 habe die SKB festgehalten, dass grundsätzliche Differenzen mit den Projektverfassern bezüglich der angemessenen Reaktion auf den städtebaulichen Kontext und der verträglichen architektonischen Haltung bestünden. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Neubau stehe quer zur J.________strasse und sei nicht annähernd quadratisch. In die denkmalgeschützten Häuserzeilen zwischen L.________platz und M.________strasse werde mit dieser Gebäudestellung ein städtebaulich völlig neues und sachfremdes Thema eingeführt, das zu einer Verschlechterung gegenüber dem heutigen Zustand führe.