a) Umstritten ist, ob sich der geplante Neubau hinreichend in das Quartier- und Strassenbild einfügt. Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die SKB zu keiner Zeit bestätigt, dass die gestalterischen Forderungen von Art. 6 BO erfüllt seien. Ebenso wenig habe sie sich zur in Art. 57 BO verlangten städtebaulichen Verbesserung geäussert. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die SKB erachte die gestalterischen Forderungen der Art. 6 und Art. 57 BO als erfüllt, sei deshalb nicht statthaft.