Wohnräume geschaffen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegen besondere Verhältnisse vor, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Öffentliche Interessen, die dadurch beeinträchtigt würden oder wesentliche nachbarlichen Interessen, die dadurch verletzt würden, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt. 4. Einordnung in das Quartierbild