Das Ziel der Vorschrift, ein genügendes Angebot an Wohnraum zu sichern, ist deshalb nicht gefährdet. Da die Freizeitnutzung nicht auf Kosten von Wohnräumen erfolgt, wird der Zweck der Beschränkung der Nichtwohnnutzung auf 10 Prozent nicht tangiert. Soweit unter diesen Umständen überhaupt eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sind an den Ausnahmegrund keine hohen Anforderungen zu stellen.