Es werden keine zum Wohnen geeigneten Räume einer Arbeits- oder Freizeitnutzung zugeführt. Die bisherige Nutzung als Restaurant und Clubhaus wird aufgegeben, die Clubräume werden vollständig in das Untergeschoss verlegt. Die fraglichen Räumlichkeiten entsprechen den gesundheitspolizeilichen Vorschriften für Wohnräume nicht (vgl. Art. 64 ff. BauV22). Sie sind weder zum Wohnen geeignet noch dürften sie zu Wohnzwecken verwendet werden. Das Ziel der Vorschrift, ein genügendes Angebot an Wohnraum zu sichern, ist deshalb nicht gefährdet.